Die Waffenbesitzkarte für Sportschützen

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Wie alle, die eine Schusswaffe führen, müssen auch Sportschützen eine Waffenbesitzkarte vorweisen. Sie benötigen die "Grüne Waffenbesitzkarte", die gemäß § 10 WaffG notwendig ist. Der § 10 WaffG wird für Sportschützen in Verbindung mit § 15 WaffG und § 14 WaffG angewendet, wenn der Sportschütze in einem anerkannten Verein oder Verband seinen Sport ausübt. Die "Grüne Waffenbesitzkarte" berechtigt den Sportschützen zum Erwerb und zur Führung von Pistolen und Revolvern sowie zu halb automatischen Gewehren (oder in Amtsdeutsch: Langwaffen wie Selbstladeflinten, Selbstladebüchsen, Repetierflinten).

Vor dem Erhalt der Waffenbesitzkarte muss der Sportschütze zuerst seine körperliche und geistige Eignung sowie seine Zuverlässigkeit unter Beweis stellen. Auch ein Mindestalter ist vorgeschrieben. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Antragsteller keinerlei Vorstrafen aufweisen darf. Diese Regeln sind in den §§ 2, 3, 4, 5 und 6 des WaffG verankert. Alle Antragsteller, die unter 25 Jahre alt sind, haben vor dem Erhalt der Waffenbesitzkarte ein amtsärztliches bzw. fachärztliches oder psychologisches Zeugnis vorzulegen (§ 6 Abs. 2 WaffG, § 4 A WaffV). Des Weiteren muss der Antragsteller einen Lehrgang absolvieren, in dem über die Schusswaffen, deren Gebrauch und Risiken gelehrt wird. Dieser Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab (§ 7 WaffG). Außerdem obliegt es dem Antragsteller, einen vernünftigen Grund anzugeben und nachzuweisen, warum er eine Waffe führen muss bzw. will. Sportschießen ist ein vernünftiger Grund nach § 8 WaffG. Erst, wenn der Sportschütze alle Formalitäten erledigt hat, erhält er die Waffenbesitzkarte nach § 10 WaffG.

Es ist für ihn zwingend, dass er jede Waffe vor dem Kauf bei der zuständigen Behörde beantragt, damit die Erlaubnis für den Erwerb als Voreintrag in die Waffenbesitzkarte eingetragen wird. Die Waffe ist dann innerhalb von einem Jahr zu erwerben, da der Voreintrag sonst verfällt. Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Tragen von zwei mehrschüssigen Kurzwaffen und drei halb automatischen Gewehren. Sportschützen, welche die "Gelbe Waffenbesitzkarte" gemäß den §§ 14 Abs. 4 und 15 WaffG besitzen, haben keine Beschränkung in Bezug auf die Anzahl der Waffen.

Geschrieben von Oliver Schmid

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